Bundesrecht konsolidiert

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Finanzstrafgesetz Art. 1 § 44

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 571/1985

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 44

Inkrafttretensdatum

01.01.1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

FinStrG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Vorsätzliche Eingriffe in die Rechte des Branntweinmonopols,

des Salzmonopols oder des Tabakmonopols.

Paragraph 44, (1) Des vorsätzlichen Eingriffes in Monopolrechte macht sich schuldig, wer zu seinem oder eines anderen Vorteil vorsätzlich

  1. Litera a
    die in den Vorschriften über das Branntweinmonopol der Monopolverwaltung vorbehaltenen Rechte dadurch verletzt,
    1. Sub-Litera, a, a
      daß er aus den den Monopolbrennereien vorbehaltenen Stoffen Branntwein herstellt,
    2. Sub-Litera, b, b
      daß er Branntwein reinigt,
    3. Sub-Litera, c, c
      daß er bewirkt, daß ablieferungspflichtiger Branntwein nicht oder nicht zur Gänze oder nicht rechtzeitig abgenommen wird,
    4. Sub-Litera, d, d
      daß er mit Branntwein handelt
    oder zum Schutz der Rechte des Branntweinmonopols nach den einschlägigen Vorschriften bestehende Gebote und Verbote verletzt;
  2. Litera b
    die in den Vorschriften über das Salzmonopol oder das Tabakmonopol enthaltenen Verbote der Erzeugung, Herstellung, Gewinnung, Bearbeitung, Verwendung, Verpfändung oder Veräußerung von Monopolgegenständen oder des Handels mit Monopolgegenständen verletzt; hievon ausgenommen ist der Handel mit den von der Monopolverwaltung in den Verkehr gebrachten Tabakerzeugnissen;
  3. Litera c
    Monopolgegenstände (Paragraph 17, Absatz 4,) einem monopolrechtlichen Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbot zuwider ein-, aus- oder durchführt.
  1. Absatz 2,Der vorsätzliche Eingriff in staatliche Monopolrechte wird mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen der Bemessungsgrundlage geahndet.

Die Bemessungsgrundlage ist zu errechnen:

  1. Litera a
    bei vorsätzlichen Eingriffen in das Branntweinmonopol nach dem höchsten Verkaufspreis für unverarbeiteten Branntwein, berechnet nach der im Branntwein oder im Branntweinerzeugnis enthaltenen Weingeistmenge,
  2. Litera b
    bei vorsätzlichen Eingriffen in das Salzmonopol nach dem höchsten Inlandverschleißpreis für Speisesalz,
  3. Litera c
    bei vorsätzlichen Eingriffen in das Tabakmonopol für Monopolgegenstände, für die ein Inlandverschleißpreis festgesetzt ist, nach diesem, für andere Monopolgegenstände nach dem Inlandverschleißpreis der nach Beschaffenheit und Qualität am nächsten kommenden Monopolgegenstände und, wenn ein solcher Vergleich nicht möglich ist, nach dem gemeinen Wert.
  1. Absatz 3,Auf Verfall ist nach Maßgabe des Paragraph 17, zu erkennen; er umfaßt auch die Rohstoffe, Hilfsstoffe, Halbfabrikate, Geräte, Vorrichtungen und Branntweinerzeugnisse.

Anmerkung

ÜR: Art. II § 2 und 3, BGBl. Nr. 571/1985.

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR12043075

Alte Dokumentnummer

N3195816156S

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