Absatz eins,Des vorsätzlichen Eingriffes in Monopolrechte macht sich schuldig, wer zu seinem oder eines anderen Vorteil vorsätzlich die in den Vorschriften über das Tabakmonopol enthaltenen Gebote oder Verbote hinsichtlich des Handels mit Waren nach Paragraph eins, des Tabakmonopolgesetzes 1996 (TabMG 1996), Bundesgesetzblatt Nr. 830 aus 1995,, in der Fassung der Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 44 aus 1996,, verletzt; hievon ausgenommen ist der Handel mit Tabakerzeugnissen, für die Tabaksteuer entrichtet wurde oder die von der Tabaksteuer befreit sind.