Verzollungsumgehung; fahrlässige Verkürzung von Eingangs-
oder Ausgangsabgaben.
§ 36. (1) Der Verzollungsumgehung macht sich schuldig, wer die im § 35 Abs. 1 bezeichnete Tat fahrlässig begeht.Paragraph 36, (1) Der Verzollungsumgehung macht sich schuldig, wer die im Paragraph 35, Absatz eins, bezeichnete Tat fahrlässig begeht.
(2)Absatz 2Der fahrlässigen Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben macht sich schuldig, wer die im § 35 Abs. 2 und 3 bezeichneten Taten fahrlässig begeht.Der fahrlässigen Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben macht sich schuldig, wer die im Paragraph 35, Absatz 2 und 3 bezeichneten Taten fahrlässig begeht.
(3)Absatz 3Die Verzollungsumgehung wird mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen des auf die Ware entfallenden Abgabenbetrages, die fahrlässige Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen des Verkürzungsbetrages geahndet. § 35 Abs. 4 zweiter Satz ist anzuwenden.Die Verzollungsumgehung wird mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen des auf die Ware entfallenden Abgabenbetrages, die fahrlässige Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen des Verkürzungsbetrages geahndet. Paragraph 35, Absatz 4, zweiter Satz ist anzuwenden.
(4)Absatz 4§ 35 Abs. 5 gilt entsprechend.Paragraph 35, Absatz 5, gilt entsprechend.