Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 335 aus 1975,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 36,

Inkrafttretensdatum

01.01.1976

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Text

Verzollungsumgehung; fahrlässige Verkürzung von Eingangs-

oder Ausgangsabgaben.

Paragraph 36, (1) Der Verzollungsumgehung macht sich schuldig, wer die im Paragraph 35, Absatz eins, bezeichnete Tat fahrlässig begeht.

  1. Absatz 2Der fahrlässigen Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben macht sich schuldig, wer die im Paragraph 35, Absatz 2 und 3 bezeichneten Taten fahrlässig begeht.
  2. Absatz 3Die Verzollungsumgehung wird mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen des auf die Ware entfallenden Abgabenbetrages, die fahrlässige Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen des Verkürzungsbetrages geahndet. Paragraph 35, Absatz 4, zweiter Satz ist anzuwenden.
  3. Absatz 4Paragraph 35, Absatz 5, gilt entsprechend.