Bundesrecht konsolidiert

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Finanzstrafgesetz Art. 1 § 36

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 36

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Abkürzung

FinStrG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Verzollungsumgehung; fahrlässige Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben.

Paragraph 36,
  1. Absatz eins,Der Verzollungsumgehung macht sich schuldig, wer die im Paragraph 35, Absatz eins, bezeichnete Tat fahrlässig begeht.
  2. Absatz 2,Der fahrlässigen Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben macht sich schuldig, wer die im Paragraph 35, Absatz 2 und 3 bezeichneten Taten fahrlässig begeht.
  3. Absatz 3,Die Verzollungsumgehung wird mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen des auf die Ware entfallenden Abgabenbetrages, die fahrlässige Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen des Verkürzungsbetrages geahndet. Paragraph 35, Absatz 4, zweiter Satz ist anzuwenden.
  4. Absatz 4,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 681 aus 1994,)

Anmerkung

ÜR: Art. VII § 2 und 4, BGBl. Nr. 335/1975.

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2010

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR12054014

Alte Dokumentnummer

N3199441087J

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