(1)Absatz einsFür Jugendstraftaten (§ 1 Z 3 des Jugendgerichtsgesetzes 1988), die vom Gericht zu ahnden sind, gelten neben den Bestimmungen dieses Hauptstückes die §§ 5 Z 6, 7, 8 Abs. 1 und 2, und §§ 12 bis 16 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 mit der Maßgabe, dass § 204 StPO nicht anzuwenden ist.Für Jugendstraftaten (Paragraph eins, Ziffer 3, des Jugendgerichtsgesetzes 1988), die vom Gericht zu ahnden sind, gelten neben den Bestimmungen dieses Hauptstückes die Paragraphen 5, Ziffer 6,, 7, 8 Absatz eins und 2, und Paragraphen 12 bis 16 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 mit der Maßgabe, dass Paragraph 204, StPO nicht anzuwenden ist.