Sonderbestimmungen für Jugendstraftaten.
§ 24. (1) Für Jugendstraftaten (§ 1 Z. 3 des Jugendgerichtsgesetzes 1961), die vom Gericht zu ahnden sind, gelten neben den Bestimmungen dieses Hauptstückes die §§ 2, 3, 12, 13, 17 und 21 des Jugendgerichtsgesetzes 1961 mit der Maßgabe, daß im Sinne des § 13 des Jugendgerichtsgesetzes 1961 die Strafe des Wertersatzes einer Geldstrafe gleichsteht.Paragraph 24, (1) Für Jugendstraftaten (Paragraph eins, Ziffer 3, des Jugendgerichtsgesetzes 1961), die vom Gericht zu ahnden sind, gelten neben den Bestimmungen dieses Hauptstückes die Paragraphen 2,, 3, 12, 13, 17 und 21 des Jugendgerichtsgesetzes 1961 mit der Maßgabe, daß im Sinne des Paragraph 13, des Jugendgerichtsgesetzes 1961 die Strafe des Wertersatzes einer Geldstrafe gleichsteht.
(2)Absatz 2Bei Jugendstraftaten, die von der Finanzstrafbehörde zu ahnden sind, sind der Ausspruch und die Vollstreckung der Geldstrafe und der Strafe des Wertersatzes für eine Probezeit von einem bis zu drei Jahren vorläufig aufzuschieben, wenn anzunehmen ist, daß der Schuldspruch allein oder in Verbindung mit den nach § 2 des Jugendgerichtsgesetzes 1961 getroffenen Verfügungen genügen werde, um den Täter von weiteren Finanzvergehen abzuhalten, und es nicht des Ausspruchs und der Vollstreckung der Strafe bedarf, um der Begehung von Finanzvergehen durch andere entgegenzuwirken. Die Probezeit beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung. Zeigt sich innerhalb der Probezeit, daß die Besserung sonst nicht erzielt werden kann, so ist die Strafe auszusprechen und zu vollziehen. Wird die Strafe nicht spätestens sechs Monate nach Ablauf der Probezeit oder nach rechtskräftiger Beendigung eines bei Ablauf der Probezeit gegen den schuldig Erkannten anhängigen Strafverfahrens wegen eines Finanzvergehens ausgesprochen, so darf sie nicht mehr verhängt werden.Bei Jugendstraftaten, die von der Finanzstrafbehörde zu ahnden sind, sind der Ausspruch und die Vollstreckung der Geldstrafe und der Strafe des Wertersatzes für eine Probezeit von einem bis zu drei Jahren vorläufig aufzuschieben, wenn anzunehmen ist, daß der Schuldspruch allein oder in Verbindung mit den nach Paragraph 2, des Jugendgerichtsgesetzes 1961 getroffenen Verfügungen genügen werde, um den Täter von weiteren Finanzvergehen abzuhalten, und es nicht des Ausspruchs und der Vollstreckung der Strafe bedarf, um der Begehung von Finanzvergehen durch andere entgegenzuwirken. Die Probezeit beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung. Zeigt sich innerhalb der Probezeit, daß die Besserung sonst nicht erzielt werden kann, so ist die Strafe auszusprechen und zu vollziehen. Wird die Strafe nicht spätestens sechs Monate nach Ablauf der Probezeit oder nach rechtskräftiger Beendigung eines bei Ablauf der Probezeit gegen den schuldig Erkannten anhängigen Strafverfahrens wegen eines Finanzvergehens ausgesprochen, so darf sie nicht mehr verhängt werden.