(1)Absatz einsFür Jugendstraftaten (§ 1 Z 3 des Jugendgerichtsgesetzes 1988), die vom Gericht zu ahnden sind, gelten neben den Bestimmungen dieses Hauptstückes die §§ 2, 3, 5 Z 6, 7, 12 bis 16 und 22 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 mit der Maßgabe, daß § 204 StPO nicht anzuwenden ist.