Bundesrecht konsolidiert

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Finanzstrafgesetz Art. 1 § 227

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 227

Inkrafttretensdatum

01.01.1976

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004

Abkürzung

FinStrG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Zu Paragraph 381,

Paragraph 227, (1) Zu den Kosten des Strafverfahrens gehören auch die Auslagen, die der Finanzstrafbehörde als Privatbeteiligtem oder Ankläger an Stelle des Staatsanwaltes erwachsen; sie fallen nicht unter die Pauschalkosten.

  1. Absatz 2,Die Kosten, die den Finanzstrafbehörden, den Zollämtern, ihren Organen und der Zollwache im Dienste der Strafjustiz erwachsen, sind bei der Bestimmung des Pauschalkostenbeitrages zu berücksichtigen, soweit sie nicht nach Paragraph 381, Absatz eins,, Ziffer 3, 4, oder 5 StPO. besonders zu ersetzen sind.
  2. Absatz 3,Der Finanzverwaltung werden nur Barauslagen und außerdem die Kosten erstattet, die der Finanzprokuratur nach Paragraph 5, des Prokuraturgesetzes, StGBl. Nr. 172 aus 1945,, gebühren.

Anmerkung

ÜR: Art. VII § 3 und 4, BGBl. Nr. 335/1975.

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR12043259

Alte Dokumentnummer

N3195816341S

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