Bundesrecht konsolidiert

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Finanzstrafgesetz Art. 1 § 227

Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 227

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FinStrG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Zu Paragraph 381,

Paragraph 227,
  1. Absatz eins,Zu den Kosten des Strafverfahrens gehören auch die Auslagen, die der Finanzstrafbehörde als Privatbeteiligtem oder Ankläger an Stelle der Staatsanwaltschaft erwachsen; sie fallen nicht unter die Pauschalkosten.
  2. Absatz 2,Die Kosten, die der Bundesfinanzverwaltung im Dienste der Strafjustiz erwachsen, sind bei der Bestimmung des Pauschalkostenbeitrages zu berücksichtigen, soweit sie nicht nach Paragraph 381, Absatz eins,, Ziffer 3, 4, oder 5 StPO. besonders zu ersetzen sind.
  3. Absatz 3,Der Bundesfinanzverwaltung werden nur Barauslagen und außerdem die Kosten erstattet, die der Finanzprokuratur nach Paragraph 8, Absatz eins, des Finanzprokuraturgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2008,, gebühren.

Im RIS seit

07.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2020

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR40224332

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