Absatz 2,Die Kosten, die den Finanzstrafbehörden, den Zollämtern, ihren Organen und der Zollwache im Dienste der Strafjustiz erwachsen, sind bei der Bestimmung des Pauschalkostenbeitrages zu berücksichtigen, soweit sie nicht nach Paragraph 381, Absatz eins,, Ziffer 3, 4, oder 5 StPO. besonders zu ersetzen sind.