(1)Absatz eins,Ist die Staatsanwaltschaft überzeugt, dass die Gerichte zur Ahndung einer Tat als Finanzvergehen nicht zuständig seien (§ 53), so hat sie die Entscheidung des Gerichts über die Zuständigkeit einzuholen.Ist die Staatsanwaltschaft überzeugt, dass die Gerichte zur Ahndung einer Tat als Finanzvergehen nicht zuständig seien (Paragraph 53,), so hat sie die Entscheidung des Gerichts über die Zuständigkeit einzuholen.