Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2007,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 202

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Text

Zum 10. Hauptstück

Paragraph 202,

  1. Absatz eins,Ist die Staatsanwaltschaft überzeugt, dass die Gerichte zur Ahndung einer Tat als Finanzvergehen nicht zuständig seien (Paragraph 53,), so hat sie die Entscheidung des Gerichts über die Zuständigkeit einzuholen.
  2. Absatz 2,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2007,)
  3. Absatz 3,Das Gericht hat sich in seinem Beschluss auf die Entscheidung zu beschränken, ob ihm die Ahndung der Tat als Finanzvergehen zukomme. Es hat im Beschluss darzulegen, aus welchen Gründen es die gerichtliche Zuständigkeit annehme oder ablehne.
  4. Absatz 4,Der Beschluß des Gerichts kann von der Staatsanwaltschaft, der Finanzstrafbehörde und dem Beschuldigten mit Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz angefochten werden; für die Beschwerde steht eine Frist von vierzehn Tagen seit der Zustellung des Beschlusses offen.
  5. Absatz 5,Ein Beschluß des Gerichts oder des Gerichtshofes zweiter Instanz, der die gerichtliche Zuständigkeit ausspricht, bindet das Gericht im weiteren Verfahren nicht.
  6. Absatz 6,Nach rechtskräftiger Ablehnung der Zuständigkeit kann ein Strafverfahren nur geführt werden, wenn die Wiederaufnahme nach Paragraph 220, bewilligt worden ist.