Bundesrecht konsolidiert

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Finanzstrafgesetz Art. 1 § 202

Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 202

Inkrafttretensdatum

23.10.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FinStrG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Zum 10. Hauptstück

Paragraph 202,
  1. Absatz eins,Die Staatsanwaltschaft hat das Ermittlungsverfahren gemäß Paragraph 190, StPO insoweit einzustellen, als eine Zuständigkeit der Gerichte im Hauptverfahren nicht gegeben wäre (Paragraph 53,). Eine Einstellung wegen Unzuständigkeit der Gerichte zur Ahndung des Finanzvergehens hat ohne Rücksicht darauf zu erfolgen, ob auch aus anderen Gründen von der Verfolgung abzusehen wäre.
  2. Absatz 2,Die Finanzstrafbehörde ist hiervon zu verständigen (Paragraph 194, StPO).

Im RIS seit

23.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2019

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR40218696

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