Bundesrecht konsolidiert

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Finanzstrafgesetz Art. 1 § 20

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 465/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 20

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

12.01.1999

Abkürzung

FinStrG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Ersatzfreiheitsstrafen.

Paragraph 20, (1) Wird auf eine Geldstrafe oder auf Wertersatz erkannt, so ist zugleich die für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.

  1. Absatz 2Die gemäß Absatz eins, anstelle einer Geldstrafe und eines Wertersatzes festzusetzenden Ersatzfreiheitsstrafen dürfen bei Finanzvergehen, deren Ahndung dem Gericht vorbehalten ist, das Höchstmaß von je einem Jahr, bei Finanzvergehen, deren Ahndung in den Fällen des Paragraph 58, Absatz 2, Litera a, dem Spruchsenat vorbehalten ist, das Höchstmaß von je drei Monaten und bei den übrigen Finanzvergehen das Höchstmaß von je sechs Wochen nicht übersteigen.

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR12050700

Alte Dokumentnummer

N3199010539L

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