Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 465 aus 1990,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

12.01.1999

Text

Ersatzfreiheitsstrafen.

Paragraph 20, (1) Wird auf eine Geldstrafe oder auf Wertersatz erkannt, so ist zugleich die für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.

  1. Absatz 2,Die gemäß Absatz eins, anstelle einer Geldstrafe und eines Wertersatzes festzusetzenden Ersatzfreiheitsstrafen dürfen bei Finanzvergehen, deren Ahndung dem Gericht vorbehalten ist, das Höchstmaß von je einem Jahr, bei Finanzvergehen, deren Ahndung in den Fällen des Paragraph 58, Absatz 2, Litera a, dem Spruchsenat vorbehalten ist, das Höchstmaß von je drei Monaten und bei den übrigen Finanzvergehen das Höchstmaß von je sechs Wochen nicht übersteigen.