(2)Absatz 2,Die gemäß Abs. 1 an Stelle einer Geldstrafe und eines Wertersatzes festzusetzenden Ersatzfreiheitsstrafen dürfen das Höchstmaß von je einem Jahr nicht übersteigen. Bei Finanzvergehen, deren Ahndung nicht dem Gericht vorbehalten ist, dürfen die Ersatzfreiheitsstrafen das Höchstmaß von je drei Monaten nicht übersteigen.Die gemäß Absatz eins, an Stelle einer Geldstrafe und eines Wertersatzes festzusetzenden Ersatzfreiheitsstrafen dürfen das Höchstmaß von je einem Jahr nicht übersteigen. Bei Finanzvergehen, deren Ahndung nicht dem Gericht vorbehalten ist, dürfen die Ersatzfreiheitsstrafen das Höchstmaß von je drei Monaten nicht übersteigen.