Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 335 aus 1975,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.01.1976

Außerkrafttretensdatum

31.12.1990

Text

Ersatzfreiheitsstrafen.

Paragraph 20, (1) Wird auf eine Geldstrafe oder auf Wertersatz erkannt, so ist zugleich die für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.

  1. Absatz 2,Die gemäß Absatz eins, an Stelle einer Geldstrafe und eines Wertersatzes festzusetzenden Ersatzfreiheitsstrafen dürfen das Höchstmaß von je einem Jahr nicht übersteigen. Bei Finanzvergehen, deren Ahndung nicht dem Gericht vorbehalten ist, dürfen die Ersatzfreiheitsstrafen das Höchstmaß von je drei Monaten nicht übersteigen.