Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 579 aus 1987,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1988

Außerkrafttretensdatum

30.04.1993

Text

Paragraph 2, (1) Abgaben im Sinne dieses Artikels sind:

  1. Litera a
    die bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben sowie die bundesrechtlich geregelten Beiträge an öffentliche Fonds und an Körperschaften des öffentlichen Rechts, die nicht Gebietskörperschaften sind, soweit diese Abgaben und Beiträge von Abgabenbehörden des Bundes zu erheben sind;
  2. Litera b
    die Grundsteuer und die Lohnsummensteuer.
  1. Absatz 2,Die Stempel- und Rechtsgebühren, die Konsulargebühren und die Kraftfahrzeugsteuer sind keine Abgaben im Sinne des Absatz eins,
  2. Absatz 3,Monopole im Sinne dieses Artikels sind das Branntweinmonopol, das Salzmonopol und das Tabakmonopol.