Bundesrecht konsolidiert

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Finanzstrafgesetz Art. 1 § 170

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 170

Inkrafttretensdatum

01.10.1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Abkürzung

FinStrG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 170, (1) Die Behörde, welche die Entscheidung erlassen hat, kann bis zum Eintritt der Verjährung der Strafbarkeit in der Entscheidung unterlaufene Schreib- und Rechenfehler oder andere offenbar auf einem ähnlichen Versehen beruhende tatsächliche Unrichtigkeiten berichtigen.

  1. Absatz 2,Für die Aufhebung von Entscheidungen in Ausübung des Aufsichtsrechtes durch die Oberbehörde gelten die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung sinngemäß. Die Finanzstrafbehörde, deren Entscheidung aufgehoben wurde, ist an die Rechtsansicht der aufhebenden Behörde gebunden; eine Strafentscheidung darf jedoch für den Beschuldigten nicht nachteiliger sein als die aufgehobene Entscheidung. Entscheidungen der Spruchsenate und der Berufungssenate dürfen in Ausübung des Aufsichtsrechtes nicht aufgehoben werden.

Anmerkung

ÜR: Art. VII § 3 und 4, BGBl. Nr. 335/1975.

Schlagworte

Berichtigung

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR12050400

Alte Dokumentnummer

N3198910523L

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