Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1989Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 375 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 170Artikel eins, Paragraph 170
Text
§ 170. (1) Die Behörde, welche die Entscheidung erlassen hat, kann bis zum Eintritt der Verjährung der Strafbarkeit in der Entscheidung unterlaufene Schreib- und Rechenfehler oder andere offenbar auf einem ähnlichen Versehen beruhende tatsächliche Unrichtigkeiten berichtigen.Paragraph 170, (1) Die Behörde, welche die Entscheidung erlassen hat, kann bis zum Eintritt der Verjährung der Strafbarkeit in der Entscheidung unterlaufene Schreib- und Rechenfehler oder andere offenbar auf einem ähnlichen Versehen beruhende tatsächliche Unrichtigkeiten berichtigen.
(2)Absatz 2,Für die Aufhebung von Entscheidungen in Ausübung des Aufsichtsrechtes durch die Oberbehörde gelten die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung sinngemäß. Die Finanzstrafbehörde, deren Entscheidung aufgehoben wurde, ist an die Rechtsansicht der aufhebenden Behörde gebunden; eine Strafentscheidung darf jedoch für den Beschuldigten nicht nachteiliger sein als die aufgehobene Entscheidung. Entscheidungen der Spruchsenate und der Berufungssenate dürfen in Ausübung des Aufsichtsrechtes nicht aufgehoben werden.