(3)Absatz 3,Die Oberbehörde, der Berufungssenat und ein Mitglied des Berufungssenates können eine von ihnen erlassene Entscheidung unbeschadet der sich aus Abs. 1 ergebenden Befugnisse aus den Gründen des § 300 BAO ändern oder aufheben, wenn sie mit Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof angefochten ist.Die Oberbehörde, der Berufungssenat und ein Mitglied des Berufungssenates können eine von ihnen erlassene Entscheidung unbeschadet der sich aus Absatz eins, ergebenden Befugnisse aus den Gründen des Paragraph 300, BAO ändern oder aufheben, wenn sie mit Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof angefochten ist.