Absatz 2,Dem Verfall unterliegen:
- Litera a(aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Nr. 109 aus 1988,)
- Litera bdie zur Begehung des Finanzvergehens benützten Beförderungsmittel und Behältnisse, wie Koffer, Taschen u. dgl., wenn diese Gegenstände mit besonderen Vorrichtungen versehen waren, welche die Begehung des Finanzvergehens erleichtert haben;
- Litera csoweit dies im römisch zwei. Hauptstück dieses Abschnittes besonders vorgesehen ist,
- Ziffer einsdie Geräte und Vorrichtungen, die zur Erzeugung der in Litera a, erwähnten Sachen bestimmt gewesen oder benützt worden sind,
- Ziffer 2die Rohstoffe, Hilfsstoffe und Halbfabrikate, die zur Erzeugung der in Litera a, erwähnten Sachen bestimmt gewesen sind, samt Umschließungen,
- Ziffer 3die im Inland hergestellten Erzeugnisse aus Branntwein (Branntweinerzeugnisse), hinsichtlich dessen das Finanzvergehen begangen wurde, samt Umschließungen,
- Ziffer 4die zur Begehung des Finanzvergehens benützten Beförderungsmittel, wenn in ihnen Gegenstände des Finanzvergehens an Stellen verborgen waren, die für die Verwahrung üblicherweise nicht bestimmt sind, oder wenn das betreffende Finanzvergehen wegen der Beschaffenheit der beförderten Sachen ohne Benützung von Beförderungsmitteln nicht hätte begangen werden können.
Beförderungsmittel, die dem allgemeinen Verkehr dienen und unabhängig von den Weisungen des Fahrgastes oder Benützers verkehren, unterliegen nicht dem Verfall.