Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 160

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

28.02.2014

Text

Paragraph 160,

  1. Absatz eins,Über Beschwerden gegen Erkenntnisse ist nach vorangegangener mündlicher Verhandlung zu entscheiden
    1. Litera a
      im Verfahren vor dem Senat,
    2. Litera b
      in sonstigen Beschwerdeverfahren, wenn dies der Beschwerdeführer in der Beschwerde beantragt hat oder wenn es das Bundesfinanzgericht für erforderlich hält,
    3. Litera c
      im Verfahren gegen Jugendliche.
  2. Absatz 2,Über Beschwerden, die sich nicht gegen Erkenntnisse richten, ist ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.