Bundesrecht konsolidiert

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Finanzstrafgesetz Art. 1 § 153

Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 153

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FinStrG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 153,
  1. Absatz einsDie Beschwerde gegen Erkenntnisse (Bescheide) hat zu enthalten:
    1. Litera a
      die Bezeichnung des Erkenntnisses (Bescheides), gegen das sie sich richtet;
    2. Litera b
      die Erklärung, in welchen Punkten das Erkenntnis (der Bescheid) angefochten wird;
    3. Litera c
      die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;
    4. Litera d
      eine Begründung;
    5. Litera e
      wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel vorgebracht werden, deren Bezeichnung.
  2. Absatz 2Beschwerden des Amtsbeauftragten sind in so vielen Ausfertigungen einzubringen, daß auch jedem Beschuldigten und Nebenbeteiligten des Verfahrens eine Ausfertigung zugestellt werden kann.
  3. Absatz 3Die Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt hat zu enthalten:
    1. Litera a
      die Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes;
    2. Litera b
      soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ den angefochtenen Verwaltungsakt gesetzt hat;
    3. Litera c
      den Sachverhalt;
    4. Litera d
      die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt;
    5. Litera e
      das Begehren, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären;
    6. Litera f
      die Angaben, die zur Beurteilung der fristgerechten Einbringung der Beschwerde erforderlich sind.
  4. Absatz 4Die Säumnisbeschwerde hat zu enthalten:
    1. Litera a
      die Bezeichnung der Behörde, deren Entscheidung in der Rechtssache verlangt wurde;
    2. Litera b
      den Sachverhalt;
    3. Litera c
      die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet;
    4. Litera d
      ein bestimmtes Begehren;
    5. Litera e
      die Glaubhaftmachung, dass die sechsmonatige Frist (Paragraph 152, Absatz 3,) abgelaufen ist.

Anmerkung

ÜR: Art. VII § 3 und 4, BGBl. Nr. 335/1975.

Schlagworte

Inhalt, Befehlsgewalt, faktische Amtshandlung

Im RIS seit

14.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2016

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR40144932

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