Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Finanzstrafgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 153
Inkrafttretensdatum
01.01.2014
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
FinStrG
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 153.Paragraph 153,
(1)Absatz einsDie Beschwerde gegen Erkenntnisse (Bescheide) hat zu enthalten:
die Bezeichnung des Erkenntnisses (Bescheides), gegen das sie sich richtet;
die Erklärung, in welchen Punkten das Erkenntnis (der Bescheid) angefochten wird;
die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;
wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel vorgebracht werden, deren Bezeichnung.
(2)Absatz 2Beschwerden des Amtsbeauftragten sind in so vielen Ausfertigungen einzubringen, daß auch jedem Beschuldigten und Nebenbeteiligten des Verfahrens eine Ausfertigung zugestellt werden kann.
(3)Absatz 3Die Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt hat zu enthalten:
die Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes;
soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ den angefochtenen Verwaltungsakt gesetzt hat;
die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt;
das Begehren, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären;
die Angaben, die zur Beurteilung der fristgerechten Einbringung der Beschwerde erforderlich sind.
(4)Absatz 4Die Säumnisbeschwerde hat zu enthalten:
die Bezeichnung der Behörde, deren Entscheidung in der Rechtssache verlangt wurde;
die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet;
die Glaubhaftmachung, dass die sechsmonatige Frist (§ 152 Abs. 3) abgelaufen ist.die Glaubhaftmachung, dass die sechsmonatige Frist (Paragraph 152, Absatz 3,) abgelaufen ist.
Anmerkung
ÜR: Art. VII § 3 und 4,
BGBl. Nr. 335/1975.
Schlagworte
Inhalt, Befehlsgewalt, faktische Amtshandlung
Im RIS seit
14.01.2013
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2016
Gesetzesnummer
10003898
Dokumentnummer
NOR40144932