Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Finanzstrafgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 153
Inkrafttretensdatum
01.01.1976
Außerkrafttretensdatum
31.12.1990
Abkürzung
FinStrG
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 153. (1) Das Rechtsmittel muß enthalten:Paragraph 153, (1) Das Rechtsmittel muß enthalten:
die Bezeichnung des Erkenntnisses (Bescheides), gegen das es sich richtet;
die Erklärung, in welchen Punkten das Erkenntnis (der Bescheid) angefochten wird;
die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;
wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel vorgebracht werden, deren Bezeichnung.
(2)Absatz 2Berufungen des Amtsbeauftragten sind in so vielen Ausfertigungen einzubringen, daß auch jedem Beschuldigten und Nebenbeteiligten des Verfahrens eine Ausfertigung zugestellt werden kann.
Anmerkung
ÜR: Art. VII § 3 und 4,
BGBl. Nr. 335/1975.
Schlagworte
Inhalt
Gesetzesnummer
10003898
Dokumentnummer
NOR12043183
Alte Dokumentnummer
N3195816265S