Bundesrecht konsolidiert

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Finanzstrafgesetz Art. 1 § 153

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 153

Inkrafttretensdatum

01.01.1976

Außerkrafttretensdatum

31.12.1990

Abkürzung

FinStrG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 153, (1) Das Rechtsmittel muß enthalten:

  1. Litera a
    die Bezeichnung des Erkenntnisses (Bescheides), gegen das es sich richtet;
  2. Litera b
    die Erklärung, in welchen Punkten das Erkenntnis (der Bescheid) angefochten wird;
  3. Litera c
    die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;
  4. Litera d
    eine Begründung;
  5. Litera e
    wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel vorgebracht werden, deren Bezeichnung.
  1. Absatz 2Berufungen des Amtsbeauftragten sind in so vielen Ausfertigungen einzubringen, daß auch jedem Beschuldigten und Nebenbeteiligten des Verfahrens eine Ausfertigung zugestellt werden kann.

Anmerkung

ÜR: Art. VII § 3 und 4, BGBl. Nr. 335/1975.

Schlagworte

Inhalt

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR12043183

Alte Dokumentnummer

N3195816265S

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