Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 335 aus 1975,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 153,

Inkrafttretensdatum

01.01.1976

Außerkrafttretensdatum

31.12.1990

Text

Paragraph 153, (1) Das Rechtsmittel muß enthalten:

  1. Litera a
    die Bezeichnung des Erkenntnisses (Bescheides), gegen das es sich richtet;
  2. Litera b
    die Erklärung, in welchen Punkten das Erkenntnis (der Bescheid) angefochten wird;
  3. Litera c
    die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;
  4. Litera d
    eine Begründung;
  5. Litera e
    wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel vorgebracht werden, deren Bezeichnung.
  1. Absatz 2Berufungen des Amtsbeauftragten sind in so vielen Ausfertigungen einzubringen, daß auch jedem Beschuldigten und Nebenbeteiligten des Verfahrens eine Ausfertigung zugestellt werden kann.