Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 335 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 153Artikel eins, Paragraph 153,
Text
§ 153. (1) Das Rechtsmittel muß enthalten:Paragraph 153, (1) Das Rechtsmittel muß enthalten:
die Bezeichnung des Erkenntnisses (Bescheides), gegen das es sich richtet;
die Erklärung, in welchen Punkten das Erkenntnis (der Bescheid) angefochten wird;
die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;
wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel vorgebracht werden, deren Bezeichnung.
(2)Absatz 2Berufungen des Amtsbeauftragten sind in so vielen Ausfertigungen einzubringen, daß auch jedem Beschuldigten und Nebenbeteiligten des Verfahrens eine Ausfertigung zugestellt werden kann.