Bundesrecht konsolidiert

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Finanzstrafgesetz Art. 1 § 151

Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 151

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FinStrG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 151,
  1. Absatz eins,Zur Erhebung einer Beschwerde gegen Erkenntnisse sind berechtigt:
    1. Litera a
      der Beschuldigte, soweit das Erkenntnis nicht auf Einstellung lautet;
    2. Litera b
      wenn das Erkenntnis von einem Spruchsenat gefällt worden ist, auch der Amtsbeauftragte;
    3. Litera c
      wenn der Spruch Feststellungen oder Entscheidungen der im Paragraph 138, Absatz 2, Litera f bis i bezeichneten Art enthält, auch die hievon betroffenen Nebenbeteiligten.
  2. Absatz 2,Die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde gegen Erkenntnisse hat aufschiebende Wirkung, ausgenommen in den Fällen der gemäß Paragraph 142, Absatz eins, wegen Fluchtgefahr verhängten Haft.

Anmerkung

ÜR: Art. II § 2 und 3, BGBl. Nr. 571/1985.

Im RIS seit

14.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2016

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR40144930

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