Bundesrecht konsolidiert

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Finanzstrafgesetz Art. 1 § 151

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 571/1985

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 151

Inkrafttretensdatum

01.01.1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

FinStrG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 151,
  1. Absatz eins,Das Rechtsmittel der Berufung steht gegen Erkenntnisse zu. Zur Erhebung der Berufung sind berechtigt:
    1. Litera a
      der Beschuldigte, soweit das Erkenntnis nicht auf Einstellung lautet;
    2. Litera b
      wenn das Erkenntnis von einem Spruchsenat gefällt worden ist, auch der Amtsbeauftragte;
    3. Litera c
      wenn der Spruch Feststellungen oder Entscheidungen der im Paragraph 138, Absatz 2, Litera f bis i bezeichneten Art enthält, auch die hievon betroffenen Nebenbeteiligten.
  2. Absatz 2,Die rechtzeitig eingebrachte Berufung hat aufschiebende Wirkung, ausgenommen in den Fällen der gemäß Paragraph 142, Absatz eins, wegen Fluchtgefahr verhängten Haft.

Anmerkung

ÜR: Art. II § 2 und 3, BGBl. Nr. 571/1985.

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2013

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR12043181

Alte Dokumentnummer

N3195816263S

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