Absatz eins,Zur Erhebung einer Beschwerde gegen Erkenntnisse sind berechtigt:
- Litera ader Beschuldigte, soweit das Erkenntnis nicht auf Einstellung lautet;
- Litera bwenn das Erkenntnis von einem Spruchsenat gefällt worden ist, auch der Amtsbeauftragte;
- Litera cwenn der Spruch Feststellungen oder Entscheidungen der im Paragraph 138, Absatz 2, Litera f bis i bezeichneten Art enthält, auch die hievon betroffenen Nebenbeteiligten.