Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 151

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Text

Paragraph 151,

  1. Absatz eins,Zur Erhebung einer Beschwerde gegen Erkenntnisse sind berechtigt:
    1. Litera a
      der Beschuldigte, soweit das Erkenntnis nicht auf Einstellung lautet;
    2. Litera b
      wenn das Erkenntnis von einem Spruchsenat gefällt worden ist, auch der Amtsbeauftragte;
    3. Litera c
      wenn der Spruch Feststellungen oder Entscheidungen der im Paragraph 138, Absatz 2, Litera f bis i bezeichneten Art enthält, auch die hievon betroffenen Nebenbeteiligten.
  2. Absatz 2,Die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde gegen Erkenntnisse hat aufschiebende Wirkung, ausgenommen in den Fällen der gemäß Paragraph 142, Absatz eins, wegen Fluchtgefahr verhängten Haft.