Bundesrecht konsolidiert

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Eisenbahngesetz 1957 § 39c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahngesetz 1957

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 39c

Inkrafttretensdatum

28.12.2011

Außerkrafttretensdatum

18.06.2013

Abkürzung

EisbG

Index

93 Eisenbahn

Text

Zertifizierung des Sicherheitsmanagementsystems

Paragraph 39 c,

Das eingerichtete Sicherheitsmanagementsystem ist von einer gemäß Akkreditierungsgesetz (AkkG), Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992,, hiezu befugten Stelle zertifizieren zu lassen. Aus dem Zertifikat hat ersichtlich zu sein, dass das Sicherheitsmanagementsystem den Paragraphen 39 a, und 39b sowie unionsrechtlich vorgegebenen Kriterien entspricht und geeignet ist, die im Paragraph 39, angeführten Ziele zu erreichen. Das Zertifikat ist für eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren, gerechnet ab dem Datum seiner Ausstellung, zu befristen. Das Zertifikat ist der Behörde vorzulegen.

Schlagworte

Qualitätssystem

Im RIS seit

12.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2013

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR40134878

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/60/P39c/NOR40134878

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