Kurztitel

Eisenbahngesetz 1957

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2011,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39 c

Inkrafttretensdatum

28.12.2011

Außerkrafttretensdatum

18.06.2013

Text

Zertifizierung des Sicherheitsmanagementsystems

Paragraph 39 c,

Das eingerichtete Sicherheitsmanagementsystem ist von einer gemäß Akkreditierungsgesetz (AkkG), Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992,, hiezu befugten Stelle zertifizieren zu lassen. Aus dem Zertifikat hat ersichtlich zu sein, dass das Sicherheitsmanagementsystem den Paragraphen 39 a, und 39b sowie unionsrechtlich vorgegebenen Kriterien entspricht und geeignet ist, die im Paragraph 39, angeführten Ziele zu erreichen. Das Zertifikat ist für eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren, gerechnet ab dem Datum seiner Ausstellung, zu befristen. Das Zertifikat ist der Behörde vorzulegen.