Bundesrecht konsolidiert

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Eisenbahngesetz 1957 § 39c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahngesetz 1957

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 39c

Inkrafttretensdatum

27.07.2006

Außerkrafttretensdatum

27.12.2011

Abkürzung

EisbG

Index

93 Eisenbahn

Text

Zertifizierung des Sicherheitsmanagementsystems

Paragraph 39 c,

Das Sicherheitsmanagementsystem ist im Hinblick darauf, ob es den Paragraphen 39 a und 39 b entspricht und geeignet ist, die im Paragraph 39, Absatz eins, angeführten Ziele zu erreichen, von einer Stelle, die gemäß Akkreditierungsgesetz zur Zertifizierung von Qualitäts- und Sicherheitsmanagementsystemen akkreditiert ist, zertifizieren zu lassen. Das Zertifikat ist für eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren, gerechnet ab dem Datum seiner Ausstellung, zu befristen. Das Zertifikat ist der Behörde vorzulegen.

Schlagworte

Qualitätssystem

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2012

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR40078993

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/60/P39c/NOR40078993

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