Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Eisenbahngesetz 1957 § 167

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahngesetz 1957

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 167

Inkrafttretensdatum

26.02.2013

Außerkrafttretensdatum

27.05.2015

Abkürzung

EisbG

Index

93 Eisenbahn

Text

Paragraph 167,
  1. Absatz eins,Wer
    1. Ziffer eins
      in die Tarife keine Beförderungs- oder Entschädigungsbedingungen gemäß Paragraph 22 a, aufnimmt,
    2. Ziffer 2
      der Pflicht zur Bekanntgabe der Beförderungsbedingungen gemäß Paragraph 22 b, nicht nachkommt,
    3. Ziffer 3
      die für den Entschädigungsanpruch notwendigen Personen- und Fahrausweisdaten nicht unentgeltlich, in einer einvernehmlich festzulegenden Form und innerhalb einer einvernehmlich festgelegten Frist gemäß Paragraph 4, Absatz 2, des Eisenbahn-Beförderungs- und Fahrgastrechtegesetzes zur Verfügung stellt,
    4. Ziffer 4
      der Mitwirkungs- und Auskunftspflicht gemäß Paragraph 78 a, Absatz 3 und 5 nicht Folge leistet oder
    5. Ziffer 5
      einem Bescheid der Schienen-Control Kommission gemäß Paragraph 78 b, zuwider handelt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 000 Euro, im Wiederholungsfalle bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Wer schwerwiegend gegen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1371 aus 2007, oder schwerwiegend gegen andere Bestimmungen des 1. bis 3. Hauptstückes des 1. Teiles des EisbBFG verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 000 Euro, im Wiederholungsfalle mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.

Im RIS seit

27.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2015

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR40147624

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/60/P167/NOR40147624

Navigation im Suchergebnis