Absatz eins,Wer
- Ziffer einsin die Tarife keine Beförderungs- oder Entschädigungsbedingungen gemäß Paragraph 22 a, aufnimmt,
- Ziffer 2der Pflicht zur Bekanntgabe der Beförderungsbedingungen gemäß Paragraph 22 b, nicht nachkommt,
- Ziffer 3die für den Entschädigungsanpruch notwendigen Personen- und Fahrausweisdaten nicht unentgeltlich, in einer einvernehmlich festzulegenden Form und innerhalb einer einvernehmlich festgelegten Frist gemäß Paragraph 4, Absatz 2, des Eisenbahn-Beförderungs- und Fahrgastrechtegesetzes zur Verfügung stellt,
- Ziffer 4der Mitwirkungs- und Auskunftspflicht gemäß Paragraph 78 a, Absatz 3 und 5 nicht Folge leistet oder
- Ziffer 5einem Bescheid der Schienen-Control Kommission gemäß Paragraph 78 b, zuwider handelt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 000 Euro, im Wiederholungsfalle bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.