Kurztitel

Eisenbahngesetz 1957

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 167

Inkrafttretensdatum

26.02.2013

Außerkrafttretensdatum

27.05.2015

Text

Paragraph 167,

  1. Absatz eins,Wer
    1. Ziffer eins
      in die Tarife keine Beförderungs- oder Entschädigungsbedingungen gemäß Paragraph 22 a, aufnimmt,
    2. Ziffer 2
      der Pflicht zur Bekanntgabe der Beförderungsbedingungen gemäß Paragraph 22 b, nicht nachkommt,
    3. Ziffer 3
      die für den Entschädigungsanpruch notwendigen Personen- und Fahrausweisdaten nicht unentgeltlich, in einer einvernehmlich festzulegenden Form und innerhalb einer einvernehmlich festgelegten Frist gemäß Paragraph 4, Absatz 2, des Eisenbahn-Beförderungs- und Fahrgastrechtegesetzes zur Verfügung stellt,
    4. Ziffer 4
      der Mitwirkungs- und Auskunftspflicht gemäß Paragraph 78 a, Absatz 3 und 5 nicht Folge leistet oder
    5. Ziffer 5
      einem Bescheid der Schienen-Control Kommission gemäß Paragraph 78 b, zuwider handelt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 000 Euro, im Wiederholungsfalle bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Wer schwerwiegend gegen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1371 aus 2007, oder schwerwiegend gegen andere Bestimmungen des 1. bis 3. Hauptstückes des 1. Teiles des EisbBFG verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 000 Euro, im Wiederholungsfalle mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.