Bundesrecht konsolidiert

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Eisenbahngesetz 1957 § 167

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahngesetz 1957

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 167

Inkrafttretensdatum

23.12.2020

Außerkrafttretensdatum

30.12.2021

Abkürzung

EisbG

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Überwachung im Rahmen eines Systems von Qualitätsnormen

Paragraph 167,

Alle Tätigkeiten, die mit der Ausbildung von Triebfahrzeugführern, der Beurteilung ihrer Fähigkeiten und der Aktualisierung von Fahrerlaubnissen und Bescheinigungen im Zusammenhang stehen, sind vom Erbringer der Tätigkeit im Rahmen eines Systems von Qualitätsnormen ständig zu überwachen, soferne diese Tätigkeiten nicht bereits von den Sicherheitsmanagementsystemen der Eisenbahninfrastrukturunternehmen und der Eisenbahnverkehrsunternehmen erfasst sind. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat die Einhaltung dieser Bestimmung zu überwachen.

Im RIS seit

23.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2022

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR40228756

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/60/P167/NOR40228756

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