Bundesrecht konsolidiert

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Eisenbahngesetz 1957 § 15b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahngesetz 1957

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15b

Inkrafttretensdatum

27.11.2015

Außerkrafttretensdatum

22.12.2020

Abkürzung

EisbG

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Voraussetzungen

Paragraph 15 b,
  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat die Verkehrsgenehmigung zu erteilen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. Ziffer eins
      keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit (Paragraph 15 c,) des Antragstellers;
    2. Ziffer 2
      finanzielle Leistungsfähigkeit (Paragraph 15 d,) des Antragstellers;
    3. Ziffer 3
      fachliche Eignung (Paragraph 15 e,) des Antragstellers;
    4. Ziffer 4
      Vorliegen einer ausreichenden Versicherung oder einer angemessenen, zu marktüblichen Konditionen ausgestellten Bürgschaft; beides zur Deckung der Unfallhaftpflicht nach österreichischem und internationalem Recht, insbesondere für Fahrgäste, Gepäck, Güter, Post und für an einer Eisenbahnbeförderung nicht beteiligte Dritte.
  2. Absatz 2,Diese Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Verkehrsgenehmigung vorliegen.

Im RIS seit

11.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2020

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR40176411

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/60/P15b/NOR40176411

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