Absatz eins,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat die Verkehrsgenehmigung zu erteilen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Ziffer einskeine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit (Paragraph 15 c,) des Antragstellers;
- Ziffer 2finanzielle Leistungsfähigkeit (Paragraph 15 d,) des Antragstellers;
- Ziffer 3fachliche Eignung (Paragraph 15 e,) des Antragstellers;
- Ziffer 4Vorliegen einer ausreichenden Versicherung oder einer angemessenen, zu marktüblichen Konditionen ausgestellten Bürgschaft; beides zur Deckung der Unfallhaftpflicht nach österreichischem und internationalem Recht, insbesondere für Fahrgäste, Gepäck, Güter, Post und für an einer Eisenbahnbeförderung nicht beteiligte Dritte.