(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat die Verkehrsgenehmigung zu erteilen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit (§ 15c) des Antragstellers;keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit (Paragraph 15 c,) des Antragstellers;
finanzielle Leistungsfähigkeit (§ 15d) des Antragstellers;finanzielle Leistungsfähigkeit (Paragraph 15 d,) des Antragstellers;
fachliche Eignung (§ 15e) des Antragstellers;fachliche Eignung (Paragraph 15 e,) des Antragstellers;
eine ausreichende Deckung der Haftpflicht durch Abschluss einer Versicherung oder durch gleichwertige Vorkehrungen für die Ausübung der Zugangsrechte.