Absatz eins,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat die Verkehrsgenehmigung zu erteilen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Ziffer einskeine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit (Paragraph 15 c,) des Antragstellers;
- Ziffer 2finanzielle Leistungsfähigkeit (Paragraph 15 d,) des Antragstellers;
- Ziffer 3fachliche Eignung (Paragraph 15 e,) des Antragstellers;
- Ziffer 4eine ausreichende Deckung der Haftpflicht durch Abschluss einer Versicherung oder durch gleichwertige Vorkehrungen für die Ausübung der Zugangsrechte.