Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Eisenbahngesetz 1957
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 133
Inkrafttretensdatum
27.07.2006
Außerkrafttretensdatum
22.04.2010
Abkürzung
EisbG
Index
93 Eisenbahn
Text
Übergangsbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2004Übergangsbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2004,
§ 133.Paragraph 133,
(1)Absatz eins,Zum Zeitpunkt der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2004 zum Bau und zum Betrieb von Straßenbahnen und Nebenbahnen, die nicht mit anderen Haupt- oder Nebenbahnen vernetzt sind, verliehene Konzessionen berechtigen weiterhin zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen auf den in diesen Konzessionen ausgewiesenen Eisenbahnen.Zum Zeitpunkt der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2004, zum Bau und zum Betrieb von Straßenbahnen und Nebenbahnen, die nicht mit anderen Haupt- oder Nebenbahnen vernetzt sind, verliehene Konzessionen berechtigen weiterhin zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen auf den in diesen Konzessionen ausgewiesenen Eisenbahnen. (2)Absatz 2,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 125/2006)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2006,) (3)Absatz 3,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 125/2006)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2006,) (4)Absatz 4,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 125/2006)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2006,) (5)Absatz 5,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 125/2006)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2006,) (6)Absatz 6,Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des § 14 Abs. 1 bis 2 sowie 5 und 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2004 erlassene Bescheide, mit denen Konzessionen nach § 17 Abs. 2a, die zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen auf allen österreichischen Hauptbahnen berechtigen, verliehen wurden, sind ohne Durchführung von Ermittlungen, ob die Voraussetzungen des § 17b vorliegen, von Amts wegen unter Berücksichtigung etwaiger in diesen Bescheiden ausgewiesener Einschränkungen auf die Erbringung einer bestimmten Art von Eisenbahnverkehrsleistungen innerhalb einer Frist von drei Monaten ab diesem Zeitpunkt als Bescheide, mit denen eine Verkehrsgenehmigung erteilt wird, neu zu erlassen. Bis zu dieser Neuerlassung gelten die Konzessionsinhaber als Eisenbahnverkehrsunternehmen und die Konzession ist einer Verkehrsgenehmigung gleichzuhalten. Der Pflicht nach § 17h Abs. 1 ist erstmals in einem Zeitraum von fünf Jahren ab der nach Verleihung der vorangeführten Konzession erfolgten Betriebseröffnung und vor Ablauf dieses Fünfjahreszeitraumes nachzukommen.Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Paragraph 14, Absatz eins bis 2 sowie 5 und 5a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2004, erlassene Bescheide, mit denen Konzessionen nach Paragraph 17, Absatz 2 a,, die zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen auf allen österreichischen Hauptbahnen berechtigen, verliehen wurden, sind ohne Durchführung von Ermittlungen, ob die Voraussetzungen des Paragraph 17 b, vorliegen, von Amts wegen unter Berücksichtigung etwaiger in diesen Bescheiden ausgewiesener Einschränkungen auf die Erbringung einer bestimmten Art von Eisenbahnverkehrsleistungen innerhalb einer Frist von drei Monaten ab diesem Zeitpunkt als Bescheide, mit denen eine Verkehrsgenehmigung erteilt wird, neu zu erlassen. Bis zu dieser Neuerlassung gelten die Konzessionsinhaber als Eisenbahnverkehrsunternehmen und die Konzession ist einer Verkehrsgenehmigung gleichzuhalten. Der Pflicht nach Paragraph 17 h, Absatz eins, ist erstmals in einem Zeitraum von fünf Jahren ab der nach Verleihung der vorangeführten Konzession erfolgten Betriebseröffnung und vor Ablauf dieses Fünfjahreszeitraumes nachzukommen. (7)Absatz 7,Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des § 14 Abs. 1 bis 2 sowie 5 und 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2004 erlassene Bescheide, mit denen Europakonzessionen verliehen wurden, sind ohne Durchführung von Ermittlungen, ob die Voraussetzungen des § 17b vorliegen, von Amts wegen unter Berücksichtigung etwaiger in diesen Bescheiden ausgewiesener Einschränkungen auf die Erbringung einer bestimmten Art von Eisenbahnverkehrsleistungen und unter Entfall der in diesen gemäß § 17a Abs. 2 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/1998 festgelegten Zeiträume innerhalb einer Frist von drei Monaten ab diesem Zeitpunkt als Bescheide, mit denen eine Verkehrsgenehmigung erteilt wird, neu zu erlassen. Bis zu dieser Neuerlassung gelten die Konzessionsinhaber als Eisenbahnverkehrsunternehmen und die Europakonzession ist einer Verkehrsgenehmigung gleichzuhalten. Der Pflicht nach § 17h Abs. 1 ist erstmals in einem Zeitraum von fünf Jahren ab der nach Verleihung der Europakonzession erfolgten Betriebseröffnung und vor Ablauf dieses Fünfjahreszeitraumes nachzukommen.Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Paragraph 14, Absatz eins bis 2 sowie 5 und 5a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2004, erlassene Bescheide, mit denen Europakonzessionen verliehen wurden, sind ohne Durchführung von Ermittlungen, ob die Voraussetzungen des Paragraph 17 b, vorliegen, von Amts wegen unter Berücksichtigung etwaiger in diesen Bescheiden ausgewiesener Einschränkungen auf die Erbringung einer bestimmten Art von Eisenbahnverkehrsleistungen und unter Entfall der in diesen gemäß Paragraph 17 a, Absatz 2, erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 1998, festgelegten Zeiträume innerhalb einer Frist von drei Monaten ab diesem Zeitpunkt als Bescheide, mit denen eine Verkehrsgenehmigung erteilt wird, neu zu erlassen. Bis zu dieser Neuerlassung gelten die Konzessionsinhaber als Eisenbahnverkehrsunternehmen und die Europakonzession ist einer Verkehrsgenehmigung gleichzuhalten. Der Pflicht nach Paragraph 17 h, Absatz eins, ist erstmals in einem Zeitraum von fünf Jahren ab der nach Verleihung der Europakonzession erfolgten Betriebseröffnung und vor Ablauf dieses Fünfjahreszeitraumes nachzukommen. (8)Absatz 8,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 125/2006)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2006,) (9)Absatz 9,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 125/2006)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2006,) (10)Absatz 10,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 125/2006)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2006,) (11)Absatz 11,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 125/2006)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2006,)
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2010
Gesetzesnummer
10011302
Dokumentnummer
NOR40079067