Kurztitel

Eisenbahngesetz 1957

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 60 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 133

Inkrafttretensdatum

27.07.2006

Außerkrafttretensdatum

22.04.2010

Text

Übergangsbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2004,

Paragraph 133,

  1. Absatz eins,Zum Zeitpunkt der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2004, zum Bau und zum Betrieb von Straßenbahnen und Nebenbahnen, die nicht mit anderen Haupt- oder Nebenbahnen vernetzt sind, verliehene Konzessionen berechtigen weiterhin zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen auf den in diesen Konzessionen ausgewiesenen Eisenbahnen.
  2. Absatz 2,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2006,)
  3. Absatz 3,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2006,)
  4. Absatz 4,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2006,)
  5. Absatz 5,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2006,)
  6. Absatz 6,Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Paragraph 14, Absatz eins bis 2 sowie 5 und 5a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2004, erlassene Bescheide, mit denen Konzessionen nach Paragraph 17, Absatz 2 a,, die zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen auf allen österreichischen Hauptbahnen berechtigen, verliehen wurden, sind ohne Durchführung von Ermittlungen, ob die Voraussetzungen des Paragraph 17 b, vorliegen, von Amts wegen unter Berücksichtigung etwaiger in diesen Bescheiden ausgewiesener Einschränkungen auf die Erbringung einer bestimmten Art von Eisenbahnverkehrsleistungen innerhalb einer Frist von drei Monaten ab diesem Zeitpunkt als Bescheide, mit denen eine Verkehrsgenehmigung erteilt wird, neu zu erlassen. Bis zu dieser Neuerlassung gelten die Konzessionsinhaber als Eisenbahnverkehrsunternehmen und die Konzession ist einer Verkehrsgenehmigung gleichzuhalten. Der Pflicht nach Paragraph 17 h, Absatz eins, ist erstmals in einem Zeitraum von fünf Jahren ab der nach Verleihung der vorangeführten Konzession erfolgten Betriebseröffnung und vor Ablauf dieses Fünfjahreszeitraumes nachzukommen.
  7. Absatz 7,Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Paragraph 14, Absatz eins bis 2 sowie 5 und 5a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2004, erlassene Bescheide, mit denen Europakonzessionen verliehen wurden, sind ohne Durchführung von Ermittlungen, ob die Voraussetzungen des Paragraph 17 b, vorliegen, von Amts wegen unter Berücksichtigung etwaiger in diesen Bescheiden ausgewiesener Einschränkungen auf die Erbringung einer bestimmten Art von Eisenbahnverkehrsleistungen und unter Entfall der in diesen gemäß Paragraph 17 a, Absatz 2, erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 1998, festgelegten Zeiträume innerhalb einer Frist von drei Monaten ab diesem Zeitpunkt als Bescheide, mit denen eine Verkehrsgenehmigung erteilt wird, neu zu erlassen. Bis zu dieser Neuerlassung gelten die Konzessionsinhaber als Eisenbahnverkehrsunternehmen und die Europakonzession ist einer Verkehrsgenehmigung gleichzuhalten. Der Pflicht nach Paragraph 17 h, Absatz eins, ist erstmals in einem Zeitraum von fünf Jahren ab der nach Verleihung der Europakonzession erfolgten Betriebseröffnung und vor Ablauf dieses Fünfjahreszeitraumes nachzukommen.
  8. Absatz 8,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2006,)
  9. Absatz 9,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2006,)
  10. Absatz 10,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2006,)
  11. Absatz 11,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2006,)