Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Eisenbahngesetz 1957 § 133

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahngesetz 1957

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 133

Inkrafttretensdatum

31.12.2005

Außerkrafttretensdatum

26.07.2006

Abkürzung

EisbG

Index

93 Eisenbahn

Text

Übergangsbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2004,

Paragraph 133, (1) Zum Zeitpunkt der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2004, zum Bau und zum Betrieb von Straßenbahnen und Nebenbahnen, die nicht mit anderen Haupt- oder Nebenbahnen vernetzt sind, verliehene Konzessionen berechtigen weiterhin zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen auf den in diesen Konzessionen ausgewiesenen Eisenbahnen.

  1. Absatz 2,Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Paragraph 14, Absatz eins bis 2 sowie 5 und 5a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2004, zum Bau und zum Betrieb von Haupt- und Nebenbahnen, ausgenommen Nebenbahnen, die nicht mit anderen Haupt- oder Nebenbahnen vernetzt sind, verliehene Konzessionen, deren Berechtigungsumfang über die Erbringung von Personenverkehrsleistungen im Stadt- oder Vorortverkehr oder von Güterverkehrsleistungen im Regional-, Stadt-, oder Vorortverkehr auf der von der Konzession erfassten Eisenbahn hinaus geht, berechtigen das Eisenbahnunternehmen nur mehr innerhalb einer Frist von einem Jahr ab Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2004, zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen auf den in der Konzession jeweils ausgewiesenen Eisenbahnen. Wird über einen drei Monate vor Ablauf dieser Frist eingebrachten Antrag auf Erteilung einer Verkehrsgenehmigung nicht vor Ablauf der Frist entschieden, erstreckt sie sich um ein weiteres Jahr. Ein unter diese Bestimmung fallendes Eisenbahnunternehmen gilt diesfalls bis zur Erteilung einer Verkehrsgenehmigung, oder, wenn über den Antrag nicht innerhalb eines Jahres ab Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2004, entschieden wurde, längstens innerhalb des weiteren Jahres als Eisenbahnverkehrsunternehmen; seine Konzession ist insoweit einer Verkehrsgenehmigung, eingeschränkt auf den in der Konzession ausgewiesenen Berechtigungsumfang, gleichzuhalten.
  2. Absatz 3,Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Paragraph 14, Absatz eins bis 2 sowie 5 und 5a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2004, zum Bau und zum Betrieb von Haupt- und Nebenbahnen, ausgenommen Nebenbahnen, die nicht mit anderen Haupt- oder Nebenbahnen vernetzt sind, verliehene Konzessionen, deren Berechtigungsumfang über die Erbringung von Personenverkehrsleistungen im Stadt- oder Vorortverkehr oder von Güterverkehrsleistungen im Regional-, Stadt-, oder Vorortverkehr auf der von der Konzession erfassten Eisenbahn nicht hinaus geht, berechtigen das Eisenbahnunternehmen nur mehr innerhalb einer Frist von einem Jahr ab Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2004, zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen auf den in der Konzession jeweils ausgewiesenen Eisenbahnen. Wird über einen drei Monate vor Ablauf dieser Frist eingebrachten Antrag auf Erteilung einer Verkehrskonzession nicht vor Ablauf dieser Frist entschieden, wobei Ermittlungen, ob die Voraussetzungen des Paragraph 17 m, vorliegen, nicht durchzuführen sind, erstreckt sich diese Frist um ein weiteres Jahr. Ein unter diese Bestimmung fallendes Eisenbahnunternehmen gilt diesfalls bis zur Erteilung einer Verkehrskonzession, oder, wenn über den Antrag nicht innerhalb eines Jahres ab Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2004, entschieden wurde, längstens innerhalb eines weiteren Jahres als Eisenbahnverkehrsunternehmen; seine Konzession ist insoweit einer Verkehrskonzession, eingeschränkt auf den in der Konzession ausgewiesenen Berechtigungsumfang, gleichzuhalten.
  3. Absatz 4,Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Paragraph 14, Absatz eins bis 2 sowie 5 und 5a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2004, verliehene Konzessionen nach Paragraph 17, Absatz 2 a,, die nur zur Erbringung von Personenverkehrsleistungen im Stadt- oder Vorortverkehr oder nur zur Erbringung von Güterverkehrsleistungen im Regional-, Stadt- oder Vorortverkehr auf Schieneninfrastruktur eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens berechtigen, berechtigen die Konzessionsinhaber nur mehr innerhalb einer Frist von einem Jahr ab Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2004, zur Erbringung im Umfang der in der Konzession ausgewiesenen Eisenbahnverkehrsleistungen. Wird über einen drei Monate vor Ablauf dieser Frist eingebrachten Antrag auf Erteilung einer Verkehrskonzession nicht vor Ablauf dieser Frist entschieden, wobei Ermittlungen, ob die Voraussetzungen des Paragraph 17 m, vorliegen, nicht durchzuführen sind, erstreckt sich diese Frist um ein weiteres Jahr. Ein unter diese Bestimmung fallendes Eisenbahnunternehmen gilt diesfalls bis zur Erteilung einer Verkehrskonzession, oder, wenn über den Antrag nicht innerhalb eines Jahres ab Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2004, entschieden wurde, längstens innerhalb eines weiteren Jahres als Eisenbahnverkehrsunternehmen; seine Konzession ist insoweit einer Verkehrskonzession, eingeschränkt auf den in der Konzession nach Paragraph 17, Absatz 2 a, ausgewiesenen Berechtigungsumfang, gleichzuhalten.
  4. Absatz 5,Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Paragraph 14, Absatz eins bis 2 sowie 5 und 5a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2004, verliehene Konzessionen nach Paragraph 17, Absatz 2 a,, die zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen auf Schieneninfrastruktur eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens berechtigen, die über Personenverkehrsleistungen im Stadt- oder Vorortverkehr oder über Güterverkehrsleistungen im Regional-, Stadt- oder Vorortverkehr hinaus gehen, jedoch nicht zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen auf allen österreichischen Hauptbahnen berechtigen, berechtigen die Konzessionsinhaber nur mehr innerhalb einer Frist von einem Jahr ab Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2004, zur Erbringung im Umfang der in der Konzession ausgewiesenen Eisenbahnverkehrsleistungen. Wird über einen drei Monate vor Ablauf dieser Frist eingebrachten Antrag auf Erteilung einer Verkehrsgenehmigung oder einer Verkehrskonzession nicht vor Ablauf dieser Frist entschieden, wobei im Falle der Beantragung einer Verkehrskonzession Ermittlungen, ob die Voraussetzungen des Paragraph 17 m, vorliegen, nicht durchzuführen sind, erstreckt sich diese Frist um ein weiteres Jahr. Ein unter diese Bestimmung fallendes Eisenbahnunternehmen gilt diesfalls bis zur Erteilung einer Verkehrsgenehmigung oder Verkehrskonzession, oder, wenn über den Antrag nicht innerhalb eines Jahres ab Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2004, entschieden wurde, längstens innerhalb eines weiteren Jahres als Eisenbahnverkehrsunternehmen; seine Konzession ist insoweit einer Verkehrsgenehmigung, eingeschränkt auf den in der Konzession nach Paragraph 17, Absatz 2 a, ausgewiesenen Berechtigungsumfang, gleichzuhalten.
  5. Absatz 6,Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Paragraph 14, Absatz eins bis 2 sowie 5 und 5a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2004, erlassene Bescheide, mit denen Konzessionen nach Paragraph 17, Absatz 2 a,, die zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen auf allen österreichischen Hauptbahnen berechtigen, verliehen wurden, sind ohne Durchführung von Ermittlungen, ob die Voraussetzungen des Paragraph 17 b, vorliegen, von Amts wegen unter Berücksichtigung etwaiger in diesen Bescheiden ausgewiesener Einschränkungen auf die Erbringung einer bestimmten Art von Eisenbahnverkehrsleistungen innerhalb einer Frist von drei Monaten ab diesem Zeitpunkt als Bescheide, mit denen eine Verkehrsgenehmigung erteilt wird, neu zu erlassen. Bis zu dieser Neuerlassung gelten die Konzessionsinhaber als Eisenbahnverkehrsunternehmen und die Konzession ist einer Verkehrsgenehmigung gleichzuhalten. Der Pflicht nach Paragraph 17 h, Absatz eins, ist erstmals in einem Zeitraum von fünf Jahren ab der nach Verleihung der vorangeführten Konzession erfolgten Betriebseröffnung und vor Ablauf dieses Fünfjahreszeitraumes nachzukommen.
  6. Absatz 7,Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Paragraph 14, Absatz eins bis 2 sowie 5 und 5a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2004, erlassene Bescheide, mit denen Europakonzessionen verliehen wurden, sind ohne Durchführung von Ermittlungen, ob die Voraussetzungen des Paragraph 17 b, vorliegen, von Amts wegen unter Berücksichtigung etwaiger in diesen Bescheiden ausgewiesener Einschränkungen auf die Erbringung einer bestimmten Art von Eisenbahnverkehrsleistungen und unter Entfall der in diesen gemäß Paragraph 17 a, Absatz 2, erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 1998, festgelegten Zeiträume innerhalb einer Frist von drei Monaten ab diesem Zeitpunkt als Bescheide, mit denen eine Verkehrsgenehmigung erteilt wird, neu zu erlassen. Bis zu dieser Neuerlassung gelten die Konzessionsinhaber als Eisenbahnverkehrsunternehmen und die Europakonzession ist einer Verkehrsgenehmigung gleichzuhalten. Der Pflicht nach Paragraph 17 h, Absatz eins, ist erstmals in einem Zeitraum von fünf Jahren ab der nach Verleihung der Europakonzession erfolgten Betriebseröffnung und vor Ablauf dieses Fünfjahreszeitraumes nachzukommen.
  7. Absatz 8,Vor dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Paragraph 14, Absatz eins bis 2 sowie 5 und 5a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2004, beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie nach Paragraph 17, Absatz 2 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 1998, eingebrachte Anträge um Verleihung der Konzession als Eisenbahnverkehrsunternehmen können von den Antragstellern innerhalb eines Monates ab In-Kraft-Treten des Paragraph 14, Absatz eins bis 2 sowie 5 und 5a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2004, unter Vorlage sämtlicher gemäß Paragraph 17 a, vorzulegender Unterlagen in Anträge um Erteilung einer Verkehrsgenehmigung oder unter Vorlage sämtlicher gemäß Paragraph 17 l, vorzulegender Unterlagen in Anträge um Erteilung einer Verkehrskonzession umgewandelt werden.
  8. Absatz 9,Vor dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Paragraph 14, Absatz eins bis 2 sowie 5 und 5a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2004, beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie eingebrachte Anträge um Verleihung der Europakonzession können von den Antragstellern innerhalb eines Monates ab In-Kraft-Treten des Paragraph 14, Absatz eins bis 2 sowie 5 und 5a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2004, unter Vorlage sämtlicher gemäß Paragraph 17 a, vorzulegender Unterlagen in Anträge um Erteilung einer Verkehrsgenehmigung umgewandelt werden.
  9. Absatz 10,Paragraph 57, Ziffer 2 bis 4 und Paragraph 58, sind auf Eisenbahnverkehrsunternehmen mit dem Sitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft nur anzuwenden, soweit die Gegenseitigkeit gewährleistet ist.
  10. Absatz 11,Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005 ist Paragraph 57, Ziffer 4, mit der Maßgabe anzuwenden, dass Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für sonstige grenzüberschreitende Eisenbahnverkehrsleistungen im Güterverkehr nur auf dem Transeuropäischen Schienengüternetz im Sinne des Artikels 10a und des Anhanges römisch eins der Richtlinie 91/440/EG zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen in der Gemeinschaft in der Fassung der Richtlinie 2001/12/EG zugangsberechtigt sind.

Schlagworte

Regionalverkehr, Stadtverkehr

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR40071752

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/60/P133/NOR40071752

Navigation im Suchergebnis