Bundesrecht konsolidiert

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Eisenbahngesetz 1957 § 129

Kurztitel

Eisenbahngesetz 1957

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 129

Inkrafttretensdatum

23.04.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EisbG

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Voraussetzungen

Paragraph 129,

Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis sind:

  1. Ziffer eins
    die Vollendung des 20. Lebensjahres;
  2. Ziffer 2
    eine mindestens neunjährige Schulausbildung (Primar- und Sekundarstufe) sowie der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung, die der Stufe 3 gemäß der Entscheidung 85/368/EWG über die Entsprechungen der beruflichen Befähigungsnachweise zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften, ABl. Nr. L 199 vom 31. 07.1985 S 56, entspricht;
  3. Ziffer 3
    die physische Eignung zum selbständigen Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen;
  4. Ziffer 4
    die arbeitspsychologische Eignung zum selbständigen Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen;
  5. Ziffer 5
    allgemeine Fachkenntnisse über das selbständige Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen.

Im RIS seit

05.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2015

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR40117206

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/60/P129/NOR40117206

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