Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Eisenbahngesetz 1957 § 129

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahngesetz 1957

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1957 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 129

Inkrafttretensdatum

01.05.2004

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004

Abkürzung

EisbG

Index

93 Eisenbahn

Text

Paragraph 129, Die Behörde kann die Konzession für erloschen erklären, wenn sich der Konzessionsinhaber trotz wiederholter Ermahnung so verhält, dass die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Betriebsführung nicht mehr gegeben sind und dadurch die Sicherheit wesentlich beeinträchtigt wird.

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR40051796

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/60/P129/NOR40051796

Navigation im Suchergebnis