Kurztitel

Eisenbahngesetz 1957

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 129

Inkrafttretensdatum

23.04.2010

Text

Voraussetzungen

Paragraph 129,

Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis sind:

  1. Ziffer eins
    die Vollendung des 20. Lebensjahres;
  2. Ziffer 2
    eine mindestens neunjährige Schulausbildung (Primar- und Sekundarstufe) sowie der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung, die der Stufe 3 gemäß der Entscheidung 85/368/EWG über die Entsprechungen der beruflichen Befähigungsnachweise zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften, ABl. Nr. L 199 vom 31. 07.1985 S 56, entspricht;
  3. Ziffer 3
    die physische Eignung zum selbständigen Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen;
  4. Ziffer 4
    die arbeitspsychologische Eignung zum selbständigen Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen;
  5. Ziffer 5
    allgemeine Fachkenntnisse über das selbständige Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen.