BGBl. Nr. 60/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2010Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 129Paragraph 129
Inkrafttretensdatum
23.04.2010
Text
Voraussetzungen
§ 129.Paragraph 129,
Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis sind:
1.Ziffer eins
die Vollendung des 20. Lebensjahres;
2.Ziffer 2
eine mindestens neunjährige Schulausbildung (Primar- und Sekundarstufe) sowie der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung, die der Stufe 3 gemäß der Entscheidung 85/368/EWG über die Entsprechungen der beruflichen Befähigungsnachweise zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften, ABl. Nr. L 199 vom 31. 07.1985 S 56, entspricht;
3.Ziffer 3
die physische Eignung zum selbständigen Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen;
4.Ziffer 4
die arbeitspsychologische Eignung zum selbständigen Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen;
5.Ziffer 5
allgemeine Fachkenntnisse über das selbständige Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen.