Eisenbahngesetz 1957
Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2004,
Paragraph 129
01.05.2004
30.04.2004
Paragraph 129, Die Behörde kann die Konzession für erloschen erklären, wenn sich der Konzessionsinhaber trotz wiederholter Ermahnung so verhält, dass die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Betriebsführung nicht mehr gegeben sind und dadurch die Sicherheit wesentlich beeinträchtigt wird.