(2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 Z 2 darf ein Triebfahrzeugführer ein Triebfahrzeug für nachfolgende Fahrten auf solchen Eisenbahnen selbständig führen und bedienen, die nicht in seiner Bescheinigung ausgewiesen sind, wenn sich das Eisenbahnunternehmen, dem er angehört, dafür entscheidet und er von einem Triebfahrzeugführer begleitet wird, in dessen Bescheinigung diese Eisenbahn ausgewiesen ist:Abweichend von Absatz eins, Ziffer 2, darf ein Triebfahrzeugführer ein Triebfahrzeug für nachfolgende Fahrten auf solchen Eisenbahnen selbständig führen und bedienen, die nicht in seiner Bescheinigung ausgewiesen sind, wenn sich das Eisenbahnunternehmen, dem er angehört, dafür entscheidet und er von einem Triebfahrzeugführer begleitet wird, in dessen Bescheinigung diese Eisenbahn ausgewiesen ist:
Fahrten im Zuge von Umleitungen, die vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen festgelegt wurden;
einmalige Sonderfahrten mit historischen Triebfahrzeugen;
einmalige Sonderfahrten im Güterverkehr, wenn das Eisenbahninfrastrukturunternehmen zustimmt;
Fahrten im Zuge der Auslieferung oder Vorführung von neuen Schienenfahrzeugen;
Ausbildungs- und Prüffahrten;
Fahrten zum Zwecke der Instandhaltung der Eisenbahn.