Bundesrecht konsolidiert

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Eisenbahngesetz 1957 § 126

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahngesetz 1957

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 126

Inkrafttretensdatum

23.04.2010

Außerkrafttretensdatum

27.12.2011

Abkürzung

EisbG

Index

93 Eisenbahn

Text

Voraussetzungen zum Führen eines Triebfahrzeuges

Paragraph 126,
  1. Absatz eins,Ein Triebfahrzeug auf einer Eisenbahn darf nur selbständig führen und bedienen, wer
    1. Ziffer eins
      Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis ist,
    2. Ziffer 2
      Inhaber einer gültigen Bescheinigung ist, in der die Klasse des von ihm selbständig geführten und bedienten Triebfahrzeuges und die Eisenbahn, auf der er ein solches Triebfahrzeug selbständig führt und bedient, eingetragen ist, und
    3. Ziffer 3
      die Fahrerlaubnis und die Bescheinigung mit sich führt.
  2. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, Ziffer 2, darf ein Triebfahrzeugführer ein Triebfahrzeug für nachfolgende Fahrten auf solchen Eisenbahnen selbständig führen und bedienen, die nicht in seiner Bescheinigung ausgewiesen sind, wenn sich das Eisenbahnunternehmen, dem er angehört, dafür entscheidet und er von einem Triebfahrzeugführer begleitet wird, in dessen Bescheinigung diese Eisenbahn ausgewiesen ist:
    1. Ziffer eins
      Fahrten im Zuge von Umleitungen, die vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen festgelegt wurden;
    2. Ziffer 2
      einmalige Sonderfahrten mit historischen Triebfahrzeugen;
    3. Ziffer 3
      einmalige Sonderfahrten im Güterverkehr, wenn das Eisenbahninfrastrukturunternehmen zustimmt;
    4. Ziffer 4
      Fahrten im Zuge der Auslieferung oder Vorführung von neuen Schienenfahrzeugen;
    5. Ziffer 5
      Ausbildungs- und Prüffahrten;
    6. Ziffer 6
      Fahrten zum Zwecke der Instandhaltung der Eisenbahn.
  3. Absatz 3,Wer Inhaber einer Fahrerlaubnis und einer Bescheinigung ist, in der ein Triebfahrzeug der Klasse B und eine Eisenbahn eingetragen sind, ist auch berechtigt, ein Triebfahrzeug der in seiner Bescheinigung eingetragenen Klasse B auf einer vernetzten Nebenbahn, die nicht zum österreichischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem oder zum konventionellen österreichischen Eisenbahnsystem gehört, selbständig zu führen und zu bedienen.

Im RIS seit

05.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2012

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR40117203

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/60/P126/NOR40117203

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