Bundesrecht konsolidiert: Eisenbahngesetz 1957 § 126, tagesaktuelle Fassung

Eisenbahngesetz 1957 § 126

Kurztitel

Eisenbahngesetz 1957

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 126

Inkrafttretensdatum

01.01.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EisbG

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Voraussetzungen zum Führen eines Triebfahrzeuges

Paragraph 126,
  1. Absatz einsEin Triebfahrzeug auf einer Eisenbahn darf nur selbständig führen und bedienen, wer
    1. Ziffer eins
      Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis ist,
    2. Ziffer 2
      Inhaber einer gültigen Bescheinigung ist, in der die Klasse des von ihm selbständig geführten und bedienten Triebfahrzeuges und die Eisenbahn, auf der er ein solches Triebfahrzeug selbständig führt und bedient, eingetragen ist, und
    3. Ziffer 3
      die Fahrerlaubnis und die Bescheinigung mit sich führt.
  2. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, Ziffer 2, darf ein Triebfahrzeugführer ein Triebfahrzeug für nachfolgende Fahrten auf solchen Eisenbahnen selbständig führen und bedienen, die nicht in seiner Bescheinigung ausgewiesen sind, wenn sich das Eisenbahnunternehmen, dem er angehört, dafür entscheidet, neben ihm ein Triebfahrzeugführer sitzt, in dessen Bescheinigung diese Eisenbahn ausgewiesen ist und das Eisenbahninfrastrukturunternehmen von einer solchen Fahrt zuvor in Kenntnis gesetzt wurde:
    1. Ziffer eins
      Fahrten im Zuge von Umleitungen, die vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen festgelegt wurden;
    2. Ziffer 2
      einmalige Sonderfahrten mit historischen Triebfahrzeugen;
    3. Ziffer 3
      einmalige Sonderfahrten im Güterverkehr, wenn das Eisenbahninfrastrukturunternehmen zustimmt;
    4. Ziffer 4
      Fahrten im Zuge der Auslieferung oder Vorführung von neuen Schienenfahrzeugen;
    5. Ziffer 5
      Ausbildungs- und Prüffahrten;
    6. Ziffer 6
      Fahrten zum Zwecke der Instandhaltung der Eisenbahn.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 40,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2020,)

Im RIS seit

23.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2020

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR40228550

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/60/P126/NOR40228550