Bundesrecht konsolidiert

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Eisenbahngesetz 1957 § 126

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahngesetz 1957

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 126

Inkrafttretensdatum

19.08.2009

Außerkrafttretensdatum

22.04.2010

Abkürzung

EisbG

Index

93 Eisenbahn

Text

Paragraph 126,
  1. Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit einer Geldstrafe bis zu 7 000 Euro zu bestrafen, wer als Eisenbahninfrastrukturunternehmen, Eisenbahnverkehrsunternehmen, sonstiges Eisenbahnunternehmen oder Zuweisungsstelle
    1. Ziffer eins
      gegen die im Paragraph 74 a, vorgesehene Verpflichtung zur Auskunft, Einschau, Vorlage oder Unterrichtung verstößt oder
    2. Ziffer 2
      einem Bescheid der Schienen-Control GmbH nach Paragraph 77, Absatz 3, nicht Folge leistet.
  2. Absatz 2,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit einer Geldstrafe bis zu 7 000 Euro zu bestrafen, wer als Eisenbahninfrastrukturunternehmen, Eisenbahnverkehrsunternehmen oder sonstiges Eisenbahnunternehmen der Vorlagepflicht nach Paragraph 53 c, Absatz 2, oder der nach Paragraph 53 d, nicht nachkommt.
  3. Absatz 3,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit einer Geldstrafe bis zu 7 000 Euro zu bestrafen, wer als integriertes Eisenbahnunternehmen die Bestimmungen über das Rechnungswesen im Paragraph 55, Absatz 2, nicht beachtet.
  4. Absatz 4,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit einer Geldstrafe bis zu 7 000 Euro zu bestrafen, wer als Eisenbahninfrastrukturunternehmen
    1. Ziffer eins
      entgegen Paragraph 59, Absatz eins, der Verpflichtung zur Erstellung von Schienennetz-Nutzungsbedingungen nicht nachkommt,
    2. Ziffer 2
      entgegen Paragraph 59, Absatz 2, die Schienennetz-Nutzungsbedingungen oder deren Änderungen nicht unentgeltlich im Internet bereitstellt oder die Schienennetz-Nutzungsbedingungen oder deren Änderungen nicht innerhalb eines Monats ab Erstellung oder Änderung derselben der Schienen-Control GmbH vorlegt,
    3. Ziffer 3
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2006,)
    4. Ziffer 4
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2006,)
    5. Ziffer 5
      entgegen Paragraph 62, Absatz 3, die Funktion einer Zuweisungsstelle ausübt oder überträgt,
    6. Ziffer 6
      entgegen Paragraph 65 c, Absatz 2, die Kapazitätsanalyse nicht durchführt, oder
    7. Ziffer 7
      entgegen Paragraph 65 e, Absatz eins, dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie keinen Plan zur Erhöhung der Fahrwegkapazität zur Kenntnisnahme vorlegt.
  5. Absatz 5,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit einer Geldstrafe bis zu 7 000 Euro zu bestrafen, wer als Eisenbahnverkehrsunternehmen
    1. Ziffer eins
      entgegen Paragraph 59 a, Absatz 2, die allgemeinen Geschäftsbedingungen oder deren Änderungen nicht unentgeltlich im Internet bereitstellt oder allgemeinen Geschäftsbedingungen oder deren Änderungen nicht innerhalb eines Monats ab Erstellung oder Änderung derselben der Schienen-Control GmbH vorlegt,
    2. Ziffer 2
      entgegen Paragraph 63, Absatz 2, zugewiesene Zugtrassen überträgt oder auf einer zugewiesenen Zugtrasse eine andere Art von Eisenbahnverkehrsleistung erbringt als die, für die ihm von der Zuweisungsstelle diese Zugtrasse zugewiesen worden ist, oder
    3. Ziffer 3
      der Vorlagepflicht nach Paragraph 73 a, Absatz 2, nicht nachkommt.
  6. Absatz 6,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit einer Geldstrafe bis zu 7 000 Euro zu bestrafen, wer als Zuweisungsstelle
    1. Ziffer eins
      der Vorlagepflicht nach Paragraph 64, Absatz 5, nicht nachkommt,
    2. Ziffer 2
      entgegen Paragraph 68 a, Verhandlungen über die Höhe des zu entrichtenden Benützungsentgeltes nicht unter Aufsicht der Schienen-Control GmbH führt, oder
    3. Ziffer 3
      entgegen Paragraph 73 a, Absatz eins, der Vorlagepflicht nicht nachkommt.
  7. Absatz 7,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit einer Geldstrafe bis zu 36 000 Euro zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      als Eisenbahninfrastrukturunternehmen, Eisenbahnverkehrsunternehmen oder sonstiges Eisenbahnunternehmen, trotz Vorliegens eines gültigen Vertrages oder eines rechtskräftigen Bescheides nach Paragraph 53 c, Absatz 5, faktisch den Anschluss oder die Mitbenützung verhindert,
    2. Ziffer 2
      als Eisenbahninfrastrukturunternehmen trotz Vorliegens eines gültigen Vertrages oder eines rechtskräftigen Bescheides nach Paragraph 72, Absatz 5 und 6 faktisch den Zugang zur Schieneninfrastruktur oder die Zurverfügungstellung von sonstigen Leistungen verhindert, oder
    3. Ziffer 3
      als Eisenbahnverkehrsunternehmen trotz Vorliegens eines gültigen Vertrages oder eines rechtskräftigen Bescheides nach Paragraph 73, Absatz 5, faktisch die Zurverfügungstellung von Serviceleistungen und der Zusatzleistung Durchführung von Verschubbetrieb verhindert.

Im RIS seit

18.09.2009

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2010

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR40110021

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/60/P126/NOR40110021

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